{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-11-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-126_2005-11-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_126_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc6c382b18c8c4f159c5ac74d021f109532fd8c38a9765ad310f295868f3351151ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc6c382b18c8c4f159c5ac74d021f109532fd8c38a9765ad310f295868f3351151ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_126", "Checksum": "b20ba645ee6312796e36fab60a5d3899"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.11.2005 S 2005 126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 25.11.2005 S 2005 126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Am\n17.08.2004 wurde er deswegen auch noch schriftlich – ohne Erfolg - zur\nBezahlung ermahnt. In der Folge leistete der Versicherte jene\nPrämieneinzahlungspflicht abermals nicht, wofür er in den Folgemonaten\njeweils am 21.09., 19.10., 23.11. und 21.12.2004 sowie am 25.01., 22.02.,\n22.03. 19.04., 18.05., 21.06. und 19.07.2005 – stets ohne Erfolg – an die\nZahlung der fehlenden Prämien erinnert wurde.\n\n2. Mit Klage vom 21.09.2005 gelangte die betreffende Versicherung an das\nVerwaltungsgericht (als Versicherungsgericht) des Kantons Graubünden mit\nden Begehren, der säumige Versicherte sei gerichtlich zu verpflichten, ihr die\nunbezahlt gebliebenen Prämienbeiträge von Fr. 639.60 (für die Zeitperiode\nJuli 04 – Juni 05) plus Verzugszins zu 5% seit 01.01.2005 sowie Mahn- und\nBearbeitungskosten von Fr. 150.-- zu bezahlen. Ferner sei der ohne\nBegründung erhobene Rechtsvorschlag des Prämienschuldners in der\nBetreibung Nr. 20050618 des Betreibungsamtes … zu beseitigen. Zur\nBegründung brachte sie zur Hauptsache vor, dass sich der Säumige trotz\nmonatlich erlassener Zahlungserinnerungen hartnäckig nicht um seine\nvertraglichen Beitragspflichten gekümmert habe und deshalb für den\ngenannten Zeitraum eine offene Prämienlücke von Fr. 639.60 entstanden sei,\nwofür er – nebst gesetzlichen Verzugszinses sowie der Abgeltung der bisher\nerfolglos gebliebenen Inkassobemühungen – nun finanziell aufzukommen\nhabe.\n\n3. Trotz ausdrücklicher Aufforderung äusserte sich der Beklagte seinerseits nicht\nzur Klage.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Gemäss Art. 47 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR\n961.01) sehen die Kantone für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur\nsozialen Krankenversicherung nach KVG ein einfaches und rasches\nVerfahren vor, in dem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt\nund die Beweise nach freiem Ermessen würdigt. Nach Art. 1 Abs. 2 lit. a der\nkantonalen Verordnung über das Verfahren in\nSozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) beurteilt das angerufene\nVerwaltungsgericht (als Versicherungsgericht) solche Streitigkeiten im\nKlageverfahren bei einem Streitwert bis zu Fr. 8'000.-- endgültig. Im konkreten\nFall liegt der Streitwert eindeutig (Fr. 639.69) unter dieser Limite, womit das\nVerwaltungsgericht abschliessend für diesen Streitfall zuständig ist.\n\n2. a) Nach Art. 18a des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG, SR\n221.229.1) ist der Versicherte zur Bezahlung der Prämien verpflichtet. Wird\ndie Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrage eingeräumten\nNachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der\nSäumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen,\nvon der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten (Art. 20c\nVVG). Wird die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf\nder 14-tätigen Zahlungsfrist rechtlich eingefordert, so wird angenommen, dass\nder Versicherer – unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen\nPrämien, vom Vertrag zurücktritt (Art. 21d VVG). Die Forderungen aus diesem\nVersicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der\nLeistungsbegründung (Art. 46 Abs.1 VVG).\nb) Vorliegend ist erstellt, dass der Beklagte mit der Klägerin einen Zusatzvertrag\nlaut VVG (ab Juli 04) abschloss und in der Folge – trotz monatlicher\nZahlungserinnerungen nach Art. 20c VVG und ohne Verzichtserklärung des\nVersicherers im Sinne von Art. 21d VVG – von Anfang an seiner gesetzlichen\nPrämienzahlungspflicht nach Art. 18a VVG nicht nachkam. Aufgrund dieser\nSach- und Rechtslage gibt es sowohl am Bestand (Rechtmässigkeit) als auch\nan der Gesamthöhe der geltend gemachten Forderung (für 2004: 6 x Fr. 44.-\n- und für 2005: 6 x Fr. 62.60 = Fr. 639.60 für 12 Monate) nichts auszusetzen\n(vgl. BGE vom 25.08.2003 [K 47/01]).\n\nc) Was die zusätzlich erhobenen Mahn- und Bearbeitungskosten betrifft, so geht\naus den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB 2002) der Klägerin unter\nZiff. 6.3 sowie 6.4 zweifelfrei hervor, dass sie zur Geltendmachung solcher\nMahn- und Inkassospesen berechtigt war und die Höhe von Fr. 150.--\nangesichts der zahlreichen Zahlungserinnerungen als vertretbar eingestuft\nwerden kann.\n\nd) Zur Zinshöhe verwies die Klägerin zu Recht auf Art. 104 OR, wonach –\nmangels gegenteiliger Vereinbarung – grundsätzlich ein Verzugszins von 5%\ngeschuldet ist. Zum Zinsenlauf ab 01.01.2005 ging sie mit Grund vom Mittel\nder unbestritten über 12 Monate geschuldeten Prämienrückstände aus. Auch\nin diesem Punkt ist die Klage daher gerechtfertigt.\n\n"}