4. Dem Gesagten nach ergibt sich, dass die Vorinstanz ohne weiteres auf den Abklärungsbericht abstellen und somit von einem behinderungsbedingten Mehraufwand von dreieinhalb Stunden ausgehen konnte. Somit hat sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Intensivpflegezuschlag zusätzlich zur neuen Hilflosenentschädigung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Beschwerdeverfahren vor kantonalem Versicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;