Eine diesbezügliche Pflicht seitens der IV-Stelle besteht jedoch nicht. Gemäss Bundesgericht genügt es, wenn der versicherten Person im Rahmen des Anhörungsverfahrens das volle Akteneinsichtsrecht gewährt und ihr Gelegenheit gegeben wird, sich zu den Ergebnissen der Abklärung zu äussern (BGE 128 V 93). Dem Bericht kommt somit volle Beweiskraft zu.