c) Abschliessend ist noch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, der Abklärungsbericht sei mangelhaft, weil er den Eltern nicht zur Kenntnisnahme und zur Bestätigung vorgelegt worden sei, weshalb ihm folglich auch kein voller Beweiswert zukomme. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche dem Abklärungsbericht für die Beurteilung der Leistungsansprüche zukommt, wäre es angezeigt und wichtig gewesen, dass die an Ort und Stelle abgefassten Angaben der Mutter zur Durchsicht und Bestätigung vorgelegt worden wären. Eine diesbezügliche Pflicht seitens der IV-Stelle besteht jedoch nicht.