Der Bericht genügt insbesondere den unter Ziffer 3a) umschriebenen Erfordernissen bezüglich Plausibilität, Begründetheit und Detailliertheit in allen Punkten. Weshalb der vorliegende Bericht nicht zutreffend sein sollte, ist nicht ersichtlich. Dies auch deshalb, weil Dr. …, behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin, aus ärztlicher Sicht den Bericht vollumfänglich bestätigen konnte. Insbesondere kann von einer Ermessensüberschreitung oder gar einer klar feststellbaren Fehleinschätzung der Abklärungsperson keinesfalls die Rede sein.