Dabei hat sie für ihre Beurteilung namentlich auch die Angaben der Hilfe leistenden Person, vorliegend jene der Mutter, mitberücksichtigt. Ansonsten wäre es ihr mit Bestimmtheit nicht möglich gewesen, genaueste Angaben bezüglich der Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit der Durchführung der alltäglichen Lebensverrichtungen zu machen. Der Bericht genügt insbesondere den unter Ziffer 3a) umschriebenen Erfordernissen bezüglich Plausibilität, Begründetheit und Detailliertheit in allen Punkten.