b) Vorliegend erfüllt der Abklärungsbericht die Voraussetzungen, welche sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergeben, ohne weiteres. Bei … handelt es sich – zumal dies auch seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird – um eine qualifizierte Abklärungsperson der IV-Stelle. … klärte den behinderungsbedingten Mehraufwand vor Ort ab. Dabei hat sie für ihre Beurteilung namentlich auch die Angaben der Hilfe leistenden Person, vorliegend jene der Mutter, mitberücksichtigt.