3. a) Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 130 V 61) kommt einem Abklärungsbericht an Ort und Stelle (gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV, in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) voller Beweiswert zu, wenn der Bericht folgenden Anforderungen genügt: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnisse der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat.