b) Die Vorinstanz hat für die Ermittlung des zeitlichen Mehraufwandes für die Betreuung gegenüber gleichaltrigen nicht behinderten Minderjährigen auf den Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 1. Oktober 2004 abgestellt. Dort wurde der behinderungsbedingte zeitliche Mehraufwand auf 210 Minuten, respektive 3 ½ Stunden (Mehraufwand für Grundpflege von 90 Minuten zuzüglich eines Überwachungsbedarfs von 120 Minuten) veranschlagt, weshalb ein Anspruch der Versicherten auf einen Intensivpflegezuschlag verneint wurde.