Dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Eine intensive Betreuung im Sinne dieses Gesetzes liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Anrechenbar ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters.