Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 19. August 2005, sowie die diesem zugrundeliegenden Verfügungen vom 25. Februar 2005 und 18. April 2005, soweit sie den heutigen Intensivpflegezuschlag betreffen. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz der Versicherten gestützt auf den Abklärungsbericht der IV- Stelle vom 1. Oktober 2004 zu Recht einen Intensivpflegezuschlag verweigert hat.