Zudem seien Parteien bei Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar seien, nicht anzuhören. Der Abklärungsbericht der IV-Expertin werde durch die nachträglichen Angaben der Eltern nicht erschüttert. Einzig die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich mit den Einschätzungen der IV-Expertin nicht abfinden könne, könne nicht dazu führen, dass der Bericht nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden könne. Daran würden auch die Bestätigungen der Klassenlehrerinnen der Versicherten nichts ändern. Diese hätten eine Vertrauensstellung und würden erfahrungsgemäss eher zugunsten der Versicherten aussagen.