3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie zunächst auf die rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid. Weiter brachte sie vor, dass die neue Hilflosenentschädigung die bisherigen Hilflosenentschädigungen und die Hauspflegebeiträge umfasse. Diese würde allenfalls um einen Intensivpflegezuschlag erhöht, wobei ein solcher Anspruch nur ausnahmsweise bestehe. Den Eltern der Versicherten habe stets die Akteneinsicht zugestanden. Zudem seien Parteien bei Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar seien, nicht anzuhören.