2. Daraufhin liess die Versicherte am 20. September 2005 frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit dem Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides bzw. der ihm zugrundeliegenden Verfügungen, soweit diese den früheren Hauspflegebeitrag bzw. den heutigen Intensivpflegezuschlag betreffen würden. Der Beschwerdeführerin sei rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 ein Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von mindestens sechs Stunden pro Tag auszurichten. Mit dem von der IV-Stelle errechneten zeitlichen Mehraufwand von 210 Minuten sei sie nicht einverstanden.