Voraussetzung für die Zusprechung eines Intensivpflegezuschlages sei ein invaliditätsbedingter Betreuungsaufwand von mindestens vier Stunden pro Tag, wobei als Betreuung der Mehrbedarf an Betreuungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters anrechenbar sei. Falls eine dauernde Überwachung nötig sei, könne diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden, bei besonders intensiver behinderungsbedingter Überwachung seien vier Stunden anrechenbar. Die Abklärungen der IV-Stelle vom 1. Oktober 2004 hätten einen Zeitaufwand von dreieinhalb Stunden ergeben.