Streitgegenstand bilde die Frage, ob die der Versicherten zustehende neurechtliche Hilflosenentschädigung um einen mittleren Intensivpflegezuschlag zu erhöhen sei. Die vorliegenden Einsprachen hätten sich lediglich gegen die Verfügung vom 25. Februar 2005, nicht aber gegen jene vom 18. April 2005 gerichtet. Voraussetzung für die Zusprechung eines Intensivpflegezuschlages sei ein invaliditätsbedingter Betreuungsaufwand von mindestens vier Stunden pro Tag, wobei als Betreuung der Mehrbedarf an Betreuungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters anrechenbar sei.