Ein Intensivpflegezuschlag sei jedoch nicht ausgewiesen, da ein täglicher invaliditätsbedingter Betreuungsaufwand von mindestens vier Stunden vorliegend nicht ausgewiesen sei. Hiegegen erhoben die Eltern der Versicherten am 4. März 2005 Einsprache, wobei sie sich mit der von der IV- Stelle gemachten Feststellung, ein täglicher invaliditätsbedingter Aufwand von mindestens vier Stunden sei nicht ausgewiesen, nicht einverstanden erklärten. Mit Verfügung vom 18. April 2005, welche die Verfügung vom 10. Dezember 2004 ersetzte, wurden die seit dem 1. Juli 1999 bezogenen Hauspflegebeiträge rückwirkend per 1. Januar 2004 aufgehoben.