b) Die IV-Stelle verfügte am 10. Dezember 2004 mit Wirkung ab 1. Februar 2005 die Aufhebung des Hauspflegebeitrages. Am 25. Februar 2005 verfügte sie zudem ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2008 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit. Sie führte aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass bei der Versicherten nach wie vor eine mittlere Hilflosigkeit vorliegen würde. Ein Intensivpflegezuschlag sei jedoch nicht ausgewiesen, da ein täglicher invaliditätsbedingter Betreuungsaufwand von mindestens vier Stunden vorliegend nicht ausgewiesen sei.