{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-12-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-125_2006-12-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_125_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfbe3d419da5e76dfa8bc616abbb0d6323e964eeffb9e57bfb69c9c29be1f7c3941ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfbe3d419da5e76dfa8bc616abbb0d6323e964eeffb9e57bfb69c9c29be1f7c3941ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_125", "Checksum": "b808ca5c39acded878ba501aafc5f6e8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2006 S 2005 125"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 15.12.2006 S 2005 125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Dort wurde\nder behinderungsbedingte zeitliche Mehraufwand auf 210 Minuten, respektive\n3 ½ Stunden (Mehraufwand für Grundpflege von 90 Minuten zuzüglich eines\nÜberwachungsbedarfs von 120 Minuten) veranschlagt, weshalb ein Anspruch\nder Versicherten auf einen Intensivpflegezuschlag verneint wurde. Vorliegend\nwird seitens der Beschwerdeführerin der Beweiswert dieses\nAbklärungsberichtes in Frage gestellt. Der behinderungsbedingte\nMehraufwand betrage nicht dreieinhalb, sondern mindestens sechs Stunden.\nIm Folgenden gilt es somit den Beweiswert des Abklärungsberichtes zu\nprüfen.\n\n3. a) Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 130 V 61)\nkommt einem Abklärungsbericht an Ort und Stelle (gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV,\nin der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) voller Beweiswert\nzu, wenn der Bericht folgenden Anforderungen genügt: Als Berichterstatterin\nwirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnisse der örtlichen und\nräumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den seitens der Mediziner\ngestellten Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und\nHilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische und psychische\nStörungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen\nsind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig,\nsondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen,\nregelmässig die Eltern, zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen\nder Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss zudem\nplausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen\nLebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der\ndauernden persönlichen Überwachung und Pflege gemäss Art. 36 IVV sein.\nSchliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen\nAngaben zu stehen. Sofern der Bericht eine zuverlässige\nEntscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, greift das\nGeicht nur dann in das Ermessen abklärenden Person ein, wenn klar\nfeststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der\nUmstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am\nkonkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.\n\nb) Vorliegend erfüllt der Abklärungsbericht die Voraussetzungen, welche sich\naus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergeben, ohne weiteres. Bei …\nhandelt es sich – zumal dies auch seitens der Beschwerdeführerin nicht\nbestritten wird – um eine qualifizierte Abklärungsperson der IV-Stelle. … klärte\nden behinderungsbedingten Mehraufwand vor Ort ab. Dabei hat sie für ihre\nBeurteilung namentlich auch die Angaben der Hilfe leistenden Person,\nvorliegend jene der Mutter, mitberücksichtigt. Ansonsten wäre es ihr mit\nBestimmtheit nicht möglich gewesen, genaueste Angaben bezüglich der\nSchwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit der Durchführung der\nalltäglichen Lebensverrichtungen zu machen. Der Bericht genügt\ninsbesondere den unter Ziffer 3a) umschriebenen Erfordernissen bezüglich\nPlausibilität, Begründetheit und Detailliertheit in allen Punkten. Weshalb der\nvorliegende Bericht nicht zutreffend sein sollte, ist nicht ersichtlich. Dies auch\ndeshalb, weil Dr. …, behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin, aus\närztlicher Sicht den Bericht vollumfänglich bestätigen konnte. Insbesondere\nkann von einer Ermessensüberschreitung oder gar einer klar feststellbaren\nFehleinschätzung der Abklärungsperson keinesfalls die Rede sein.\n\nc) Abschliessend ist noch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin\neinzugehen, der Abklärungsbericht sei mangelhaft, weil er den Eltern nicht zur\nKenntnisnahme und zur Bestätigung vorgelegt worden sei, weshalb ihm\nfolglich auch kein voller Beweiswert zukomme. Im Hinblick auf die erhebliche\nBedeutung, welche dem Abklärungsbericht für die Beurteilung der\nLeistungsansprüche zukommt, wäre es angezeigt und wichtig gewesen, dass\ndie an Ort und Stelle abgefassten Angaben der Mutter zur Durchsicht und\nBestätigung vorgelegt worden wären. Eine diesbezügliche Pflicht seitens der\nIV-Stelle besteht jedoch nicht. Gemäss Bundesgericht genügt es, wenn der\nversicherten Person im Rahmen des Anhörungsverfahrens das volle\nAkteneinsichtsrecht gewährt und ihr Gelegenheit gegeben wird, sich zu den\nErgebnissen der Abklärung zu äussern (BGE 128 V 93). Dem Bericht kommt\nsomit volle Beweiskraft zu.\n\n"}