{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-12-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-125_2006-12-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_125_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfbe3d419da5e76dfa8bc616abbb0d6323e964eeffb9e57bfb69c9c29be1f7c3941ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfbe3d419da5e76dfa8bc616abbb0d6323e964eeffb9e57bfb69c9c29be1f7c3941ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_125", "Checksum": "b808ca5c39acded878ba501aafc5f6e8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2006 S 2005 125"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 15.12.2006 S 2005 125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Januar 2005 ein Intensivpflegezuschlag für einen\nBetreuungsaufwand von mindestens sechs Stunden pro Tag auszurichten.\nMit dem von der IV-Stelle errechneten zeitlichen Mehraufwand von 210\nMinuten sei sie nicht einverstanden. Aufgrund ihrer Behinderung,\ninsbesondere der halbseitigen Lähmung, sei sie in den meisten Bereichen der\nalltäglichen Lebensverrichtungen auf fremde Hilfe angewiesen. Sie brauche\nHilfe beim An- und Auskleiden, beim Essen, ebenso bei der täglichen\nKörperpflege und beim Gang zum WC. Ferner benötige sie Begleitung zu\nArzt- und Therapiebesuchen und für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte.\nDer Mehraufwand im Bereich der Grundpflege belaufe sich auf 139 Minuten\npro Tag. Zudem sei sie 24 Stunden auf Überwachung angewiesen. Weder\nkönne sie das Haus unbeaufsichtigt verlassen, noch könne man sie alleine zu\nHause lassen. Aufgrund ihrer Epilepsie müsse sie auch in der Nacht\nüberwacht werden. Demnach seien vier Stunden für eine intensive\nbehinderungsbedingte Überwachung anzurechnen. Auf die Angaben der\nEltern sei deshalb abzustellen, weil sie die exaktesten Angaben zum\nMehraufwand machen könnten. Zudem werde der von den Eltern\nangegebene Mehraufwand von den Klassenlehrerinnen, welche den\npflegerischen Aufwand vor allem im Lager erlebt hätten, bestätigt. Weiter\nbrachte sie vor, dass der Abklärungsbericht den Eltern nicht zur\nKenntnisnahme und Bestätigung vorgelegt worden sei, was einen erheblichen\nMangel darstelle. Somit komme ihm kein voller Beweiswert zu. Die\nBestätigung des Arztes sei lediglich als Zustimmung zu verschiedenen\nEinschränkungen, nicht jedoch zum dadurch bedingten Zeitaufwand zu\nverstehen.\n\n3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle die Abweisung der\nBeschwerde. Zur Begründung verwies sie zunächst auf die rechtlichen\nAusführungen im angefochtenen Einspracheentscheid. Weiter brachte sie\nvor, dass die neue Hilflosenentschädigung die bisherigen\nHilflosenentschädigungen und die Hauspflegebeiträge umfasse. Diese würde\nallenfalls um einen Intensivpflegezuschlag erhöht, wobei ein solcher\nAnspruch nur ausnahmsweise bestehe. Den Eltern der Versicherten habe\nstets die Akteneinsicht zugestanden. Zudem seien Parteien bei Verfügungen,\ndie durch Einsprache anfechtbar seien, nicht anzuhören. Der\nAbklärungsbericht der IV-Expertin werde durch die nachträglichen Angaben\nder Eltern nicht erschüttert. Einzig die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin\nsich mit den Einschätzungen der IV-Expertin nicht abfinden könne, könne\nnicht dazu führen, dass der Bericht nicht als Entscheidungsgrundlage\nherangezogen werden könne. Daran würden auch die Bestätigungen der\nKlassenlehrerinnen der Versicherten nichts ändern. Diese hätten eine\nVertrauensstellung und würden erfahrungsgemäss eher zugunsten der\nVersicherten aussagen.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien nochmals die\nGelegenheit, ihre Argumentation zu vertiefen und zu präzisieren.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Einspracheentscheid\nder IV-Stelle vom 19. August 2005, sowie die diesem zugrundeliegenden\nVerfügungen vom 25. Februar 2005 und 18. April 2005, soweit sie den\nheutigen Intensivpflegezuschlag betreffen. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob\ndie Vorinstanz der Versicherten gestützt auf den Abklärungsbericht der IV-\nStelle vom 1. Oktober 2004 zu Recht einen Intensivpflegezuschlag verweigert\nhat.\n\n2. a) Gemäss Art. 42ter Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung\n(IVG; SR 831.20) wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die\nzusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, um einen\nIntensivpflegezuschlag erhöht. Dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem\nAufenthalt in einem Heim. Eine intensive Betreuung im Sinne dieses Gesetzes\nliegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge\nBeeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier\nStunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die\nInvalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Anrechenbar ist der Mehrbedarf an\nBehandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten\nMinderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für\närztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische\nHilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische\nMassnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV). Bedarf eine minderjährige Person infolge\nBeeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung,\nso kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine\nbesonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung\nvon vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV).\n\n"}