{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-12-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-125_2006-12-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_125_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfbe3d419da5e76dfa8bc616abbb0d6323e964eeffb9e57bfb69c9c29be1f7c3941ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfbe3d419da5e76dfa8bc616abbb0d6323e964eeffb9e57bfb69c9c29be1f7c3941ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_125", "Checksum": "b808ca5c39acded878ba501aafc5f6e8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2006 S 2005 125"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 15.12.2006 S 2005 125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Dezember 2003 in den\nGenuss von Hauspflegebeiträgen. Am 15. März 2004 informierte die IV-Stelle\ndes Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) die Eltern der Versicherten\ndarüber, dass die Bestimmungen der 4. Revision des\nInvalidenversicherungsgesetzes per 1. Januar 2004 in Kraft getreten seien,\nweshalb die IV-Stelle innerhalb eines Jahres nach deren Inkrafttreten die\nbisher zugesprochenen Hauspflegebeiträge, Pflegebeiträge und\nHilflosenentschädigung überprüfen müsse. Bei den Pflegebeiträgen für\nMinderjährige müsse eine Abklärung zu Hause durchgeführt werden. Die am\n1. Oktober 2004 durchgeführten Abklärungen der IV-Stelle\n(Abklärungsperson: …) über die Hilflosigkeit und den Betreuungsaufwand\nergaben, dass die Versicherte seit der letzten Abklärung im Oktober 2002\nzwar Fortschritte gemacht habe. Im Vergleich zu einem gleichaltrigen, nicht\nbehinderten Kind sei sie jedoch in den alltäglichen Lebensverrichtungen wie\nAn- und Auskleiden, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft und\nFortbewegung im Freien nach wie vor regelmässig auf Hilfe Dritter\nangewiesen. Überdies bedürfe sie der dauernden persönlichen, nicht aber\nbesonders intensiven Überwachung. Der zeitliche Mehraufwand für die\nBetreuung betrage insgesamt 210 Minuten pro Tag, wobei 90 Minuten für die\nGrundpflege und 120 Minuten für die persönliche Überwachung anfielen.\nDamit bestehe nach wie vor eine Hilflosigkeit mittleren Grades. Ein\nIntensivpflegezuschlag sei jedoch nicht ausgewiesen. Mit Bericht vom 29.\nNovember 2004 erklärte sich Dr. …, behandelnder Arzt der Versicherten, mit\ndem Abklärungsbericht einverstanden.\n\nb) Die IV-Stelle verfügte am 10. Dezember 2004 mit Wirkung ab 1. Februar 2005\ndie Aufhebung des Hauspflegebeitrages. Am 25. Februar 2005 verfügte sie\nzudem ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2008 eine Entschädigung wegen\nmittlerer Hilflosigkeit. Sie führte aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass\nbei der Versicherten nach wie vor eine mittlere Hilflosigkeit vorliegen würde.\nEin Intensivpflegezuschlag sei jedoch nicht ausgewiesen, da ein täglicher\ninvaliditätsbedingter Betreuungsaufwand von mindestens vier Stunden\nvorliegend nicht ausgewiesen sei. Hiegegen erhoben die Eltern der\nVersicherten am 4. März 2005 Einsprache, wobei sie sich mit der von der IV-\nStelle gemachten Feststellung, ein täglicher invaliditätsbedingter Aufwand\nvon mindestens vier Stunden sei nicht ausgewiesen, nicht einverstanden\nerklärten. Mit Verfügung vom 18. April 2005, welche die Verfügung vom 10.\nDezember 2004 ersetzte, wurden die seit dem 1. Juli 1999 bezogenen\nHauspflegebeiträge rückwirkend per 1. Januar 2004 aufgehoben. Dagegen\nliess die Versicherte am 9. Mai 2005 Einsprache erheben, wobei sie der IV-\nStelle am 13. Juli 2005 eine ergänzende Einsprachebegründung zukommen\nliess, und beantragte, ihr rückwirkend ab dem 1. Januar 2004 anstelle der\nfrüheren Hauspflegebeiträge ein Intensivpflegezuschlag für einen\nBetreuungsaufwand von mindestens sechs Stunden pro Tag auszurichten.\nAm 19. August 2005 wies die IV-Stelle die Einsprachen vom 4. März 2005 und\n9. Mai 2005 ab. Streitgegenstand bilde die Frage, ob die der Versicherten\nzustehende neurechtliche Hilflosenentschädigung um einen mittleren\nIntensivpflegezuschlag zu erhöhen sei. Die vorliegenden Einsprachen hätten\nsich lediglich gegen die Verfügung vom 25. Februar 2005, nicht aber gegen\njene vom 18. April 2005 gerichtet. Voraussetzung für die Zusprechung eines\nIntensivpflegezuschlages sei ein invaliditätsbedingter Betreuungsaufwand\nvon mindestens vier Stunden pro Tag, wobei als Betreuung der Mehrbedarf\nan Betreuungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten\nMinderjährigen gleichen Alters anrechenbar sei. Falls eine dauernde\nÜberwachung nötig sei, könne diese als Betreuung von zwei Stunden\nangerechnet werden, bei besonders intensiver behinderungsbedingter\nÜberwachung seien vier Stunden anrechenbar. Die Abklärungen der IV-Stelle\nvom 1. Oktober 2004 hätten einen Zeitaufwand von dreieinhalb Stunden\nergeben. Inwiefern die IV-Expertin des IV-Abklärungsdienstes den\nbehinderungsbedingten Mehraufwand nicht korrekt wiedergegeben habe, sei\nweder ersichtlich noch nachvollziehbar. Dies zumal ihr Bericht vom\nbehandelnden Arzt Dr. … vollkommen bestätigt wurde und – abgesehen vom\nÜberwachungsaufwand – nicht wesentlich von den nachträglichen Angaben\nder Eltern abweiche.\n\n"}