5. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren ausser in Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.