Im angefochtenen Einspracheentscheid ist aufgrund der vorhandenen Akten zu Recht und mit guten Gründen festgestellt worden, dass beim Beschwerdeführer keine somatischen Unfallfolgen mehr vorliegen, sondern sich ein psychisches Beschwerdebild ergibt, für welches indessen der adäquate Kausalzusammenhang fehlt (vgl. E.4 hievor). Der Beweisantrag nach Einholung eines zusätzlichen Fachgutachtens durch einen ORL-Spezialisten wird aus diesen Gründen abgewiesen.