b) Der Beschwerdeführer beantragt die Einholung eines Fachgutachtens durch einen ORL-Spezialisten, da divergierende ärztliche Stellungnahmen zur Frage der Unfallkausalität vorliegen würden. Wie ausgeführt wurde (vgl. E.3c hievor), kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in dieser Frage sehr wohl auf den Bericht von Dr. … und Dr. …, Fachärzte ORL, vom 22. Dezember 2004 abgestellt werden. Es ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen und sachlich nicht nachvollziehbar, welche neuen Erkenntnisse eine weitere Begutachtung bringen könnte.