Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, wenn der vorliegende Unfall des Beschwerdeführers im unteren mittleren Bereich angesiedelt wurde. Dem Unfallereignis wurde in Prüfung der entsprechenden Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die