Ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf wurde folgende Einteilung vorgenommen: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle andererseits, und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich, sog. mittelschwere Unfälle. Massgebend für die Einteilung der Unfälle ist das objektiv erfassbare Unfallereignis, nicht das Unfallerlebnis der betroffenen Person (RKUV 1995 S. 90).