Die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges setzt voraus, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung zukommt. Die Frage, ob sich das Unfallereignis und eine psychisch bedingte Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit im Sinne eines adäquaten Verhältnisses von Ursache und Wirkung entsprechen, ist u.a. im Hinblick auf die Gebote der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung der Versicherten aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu prüfen. Ausgehend vom augenfälligen