Gestützt wird dies im Weiteren auch durch die Tatsache, dass Dr. … am 16. Februar 2005 beim Beschwerdeführer keine neurologischen Befunde hat erheben können. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. Hingegen ergibt sich beim Beschwerdeführer aufgrund der ärztlichen Berichte ein psychisches Beschwerdebild. Dafür hat die Beschwerdegegnerin aber nur einzustehen, wenn ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zum Unfallereignis besteht. Diese Frage ist im Folgenden zu prüfen.