Die Einschätzungen dieser beiden Ärzte stehen somit keineswegs im Widerspruch zur Beurteilung von Dr. … und Dr. … vom 22. Dezember 2004, wie dies der Beschwerdeführer geltend machen will. Aufgrund der ärztlichen Einschätzungen, insbesondere derjenigen von Dr. … und Dr. … vom 22. Dezember 2005, muss davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer keine somatischen Unfallfolgen mehr vorliegen. Gestützt wird dies im Weiteren auch durch die Tatsache, dass Dr. … am 16. Februar 2005 beim Beschwerdeführer keine neurologischen Befunde hat erheben können.