Dr. … hat am 01. März 2005 – gestützt auf den ORL-Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 22. Dezember 2004 und auf den aktuellen Bericht von Dr. … vom 17. Februar 2005 - festgehalten, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei rein im Rahmen organischer Unfallfolgen nicht mehr eingeschränkt. Die Einschätzungen dieser beiden Ärzte stehen somit keineswegs im Widerspruch zur Beurteilung von Dr. … und Dr. … vom 22. Dezember 2004, wie dies der Beschwerdeführer geltend machen will.