Am 17. Februar 2005 hat er zuhanden der Beschwerdegegnerin ausgeführt, bei der Lagerungsprüfung des Beschwerdeführers hätten sich keine Hinweise mehr für einen Lagerungsschwindel finden lassen. Dr. … hat am 01. März 2005 – gestützt auf den ORL-Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 22. Dezember 2004 und auf den aktuellen Bericht von Dr. … vom 17. Februar 2005 - festgehalten, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei rein im Rahmen organischer Unfallfolgen nicht mehr eingeschränkt.