Im Gegenteil: Gerade Dr. … wollte die näheren Umstände durch die ORL-Klinik des Universitätsspitals Zürich abklären lassen. Am 17. Februar 2005 hat er zuhanden der Beschwerdegegnerin ausgeführt, bei der Lagerungsprüfung des Beschwerdeführers hätten sich keine Hinweise mehr für einen Lagerungsschwindel finden lassen.