Dieser Standpunkt steht in klarem Widerspruch zur Aktenlage: Weder Dr. … noch Dr. … sind von eindeutigen Unfallfolgen ausgegangen. Dr. … hat die Schwindelbeschwerden in seinem Bericht vom 12. November 2004 ausdrücklich “mit Wahrscheinlichkeit“ als Folge des Unfalls angesehen, so dass die Abklärungs- und Behandlungskosten zu übernehmen seien. Weder er noch Dr. … haben sich in anderer Form über den Kausalzusammenhang ausgesprochen. Im Gegenteil: Gerade Dr. … wollte die näheren Umstände durch die ORL-Klinik des Universitätsspitals Zürich abklären lassen.