Diese Schlussfolgerung steht völlig isoliert im Bericht, und sie folgt in keiner Art und Weise nachvollziehbar oder auch nur plausibel aus den vorausgehenden Überlegungen. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, Dr. … und Dr. … seien nur wenige Wochen vor der Beurteilung durch die ORL-Klinik des Universitätsspitals Zürich von klaren Unfallfolgen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Dieser Standpunkt steht in klarem Widerspruch zur Aktenlage: Weder Dr. … noch Dr. … sind von eindeutigen Unfallfolgen ausgegangen.