Weiter führt er einfach die beiden Unfallereignisse vom 22. Dezember 2000 sowie das Knalltrauma vom 08. Oktober 2001 an – das zweite ist unbestrittenermassen aber vorliegend gar nicht von Bedeutung. Dann erwähnt er die Vorgeschichte des Beschwerdeführers, wobei nach seiner Auffassung die psychischen Belastungen keine Hauptrolle spielen würden. An diese Überlegungen schliesst seine Beurteilung der Kausalität an. Diese Schlussfolgerung steht völlig isoliert im Bericht, und sie folgt in keiner Art und Weise nachvollziehbar oder auch nur plausibel aus den vorausgehenden Überlegungen.