Daneben überzeugt der fragliche Bericht von Dr. … aber auch inhaltlich nicht. Zu beurteilen war eine ausgesprochene ORL-Problematik, für welche sogar der Spezialarzt Dr. … die entsprechende Fachklinik des Universitätsspitals Zürich beizog. Es ist sachlich wenig überzeugend, wenn der Beschwerdeführer unter Berufung auf den Allgemeinpraktiker Dr. … den Aussagewert des Berichts der ORL-Klinik in Frage stellen will. In der Sache selbst bringt Dr. … nichts vor, was die Überlegungen der ORL-Klinik oder von Dr. … als zweifelhaft oder gar als unrichtig würden erscheinen lassen. Dr. … führt für seine Auffassung keine inhaltlichen und nachvollziehbaren Argumente an.