Der Beschwerdeführer vertritt weiter die Auffassung, dass für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen seinen Schwindelbeschwerden und dem Unfall auf den Bericht seines Hausarztes Dr. … vom 09. September 2005 abzustellen sei. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt, dass der Bericht eines Hausarztes von vorneherein mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen ist, da Hausärzte wegen ihrer Vertrauensposition eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Daneben überzeugt der fragliche Bericht von Dr. … aber auch inhaltlich nicht.