Anlässlich der Untersuchung hätten sich keine Hinweise mehr für einen Lagerungsschwindel gezeigt. Dr. … kam am 01. März 2005 zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer keine organischen Unfallfolgen mehr bestünden und die Arbeitsfähigkeit im Rahmen organischer Unfallfolgen nicht mehr eingeschränkt sei. Wegen des phobischen Schwankschwindels sei er nicht geeignet für Tätigkeiten auf ungesicherten Gerüsten und Leitern, sonst jedoch nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.