Bezüglich des Schwankschwindels sei der Beschwerdeführer über die Gutartigkeit aufgeklärt worden. Ihm sei auch empfohlen worden, sich möglichst wieder aktiv zu bewegen und evtl. Ballsportarten zu betreiben. Eine unfallbedingte oto-neurologische Pathologie bestehe nicht. Am 17. Februar 2005 berichtete Dr. …, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über rechtsseitige Kopfbeschwerden klage, welche seit dem Unfall bestünden. Ebenso bestehe eine an Intensität wechselnde Vergesslichkeit, welche subjektiv seit dem Unfall zugenommen habe. Anlässlich der Untersuchung hätten sich keine Hinweise mehr für einen Lagerungsschwindel gezeigt.