Dr. …, Facharzt ORL, nahm am 12. November 2004 Stellung. Er führte die von Dr. … festgestellte Problematik “mit Wahrscheinlichkeit“ auf den Unfall vom 22. Dezember 2000 zurück und befürwortete die Übernahme der Behandlung der noch notwendigen Kontrollen bei Dr. … zulasten der Beschwerdegegnerin. Am 12. Oktober 2004 ersuchte Dr. … das Interdisziplinäre Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des Universitätsspitals Zürich um weitere Abklärungen. Das von Dr. … veranlasste MRI durch das Zentrale Röntgeninstitut, Radiologie Kantonsspital, ergab keinen Befund und insbesondere keinen Nachweis eines Schädelbasisprozesses.