Hingegen ergebe sich beim Beschwerdeführer aufgrund der ärztlichen Berichte klar ein psychisches Beschwerdebild. Dafür habe die Beschwerdegegnerin aber nur einzustehen, wenn ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zum Unfallereignis bestehe. Da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Störungen des Beschwerdeführers verneint werden müsse, bestehe keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang könne deshalb offen bleiben. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.