Aufgrund der ärztlichen Berichte, insbesondere der Beurteilung durch das Interdisziplinäre Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen vom 22. Dezember 2004, ergebe sich, dass beim Beschwerdeführer keine somatischen Unfallfolgen mehr vorliegen würden, weshalb unter Berücksichtigung dieses Aspekts auch keine Heilbehandlungen mehr notwendig seien und auch keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Hingegen ergebe sich beim Beschwerdeführer aufgrund der ärztlichen Berichte klar ein psychisches Beschwerdebild.