Fest stehe ferner, dass Dr. … und Dr. … nur wenige Wochen vor der Beurteilung durch das Interdisziplinäre Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen von klaren Unfallfolgen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen seien. Aus der Tatsache, dass die Psychiaterin Dr. … festgestellt habe, dass aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt sei, könne der Schluss gezogen werden, dass die unbestrittenermassen bestehende (teilweise) Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers organisch bedingt sei.