Als Beweismittel wurden ein Bericht der psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik …, von Dr. … vom 02. Juni 2005 und ein ausführliches ärztliches Zeugnis von Dr. … vom 09. September 2005 zu den Akten gereicht. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dem Bericht des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen vom 22. Dezember 2004 stehe das ausführliche ärztliche Zeugnis des Hausarztes, Dr. …, vom 09. September 2005 entgegen, welcher die Kausalitätswahrscheinlichkeit der beiden Unfälle für die aktuellen Schwindelbeschwerden als gross erachte.