4. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 19. September 2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte dessen Aufhebung, die Ausrichtung von Taggeldern auf der Basis einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit sowie die Übernahme der Heilungskosten rückwirkend ab 01. April 2005. Eventualiter sei der Fall im Sinne der Erwägungen an die SUVA zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Als Beweismittel wurden ein Bericht der psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik …, von Dr. … vom 02. Juni 2005 und ein ausführliches ärztliches Zeugnis von Dr. … vom 09. September 2005 zu den Akten gereicht.