Gestützt auf diesen Bericht stellte die SUVA mit Verfügung vom 15. März 2005 die Versicherungsleistungen per 31. März 2005 ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass beim Versicherten keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorliegen würden. Die noch geklagten Beschwerden seien organisch als Folgen des erlittenen Unfalls nicht mehr erklärbar. Verantwortlich dafür seien psychische Gründe, welche zum Unfall nicht in einem rechtserheblichen Zusammenhang stünden. Gegen diese Verfügung hat der Versicherte am 15. April 2005 Einsprache erhoben, welche mit Entscheid vom 15. Juni 2005 vollumfänglich abgewiesen wurde.