{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-124_2006-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_124_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9c0fdd2eb05f156ef83d54ef1840cda45654e91177471e747fef761b5f70cd7c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9c0fdd2eb05f156ef83d54ef1840cda45654e91177471e747fef761b5f70cd7c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_124", "Checksum": "9998ca0ea1be2a846d6d9cdc38a847fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.01.2006 S 2005 124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 13.01.2006 S 2005 124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:47:55", "Checksum": "0f17a5ecbc1b28f83754e4ddc7346f3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.01.2006 S 2005 124\nRegeste:\nVersicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung\n\n b) Der Beschwerdeführer beantragt die Einholung eines Fachgutachtens durch\neinen ORL-Spezialisten, da divergierende ärztliche Stellungnahmen zur\nFrage der Unfallkausalität vorliegen würden. Wie ausgeführt wurde (vgl. E.3c\nhievor), kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in dieser\nFrage sehr wohl auf den Bericht von Dr. … und Dr. …, Fachärzte ORL, vom\n22. Dezember 2004 abgestellt werden. Es ist der Beschwerdeschrift nicht zu\nentnehmen und sachlich nicht nachvollziehbar, welche neuen Erkenntnisse\neine weitere Begutachtung bringen könnte. Im angefochtenen\nEinspracheentscheid ist aufgrund der vorhandenen Akten zu Recht und mit\nguten Gründen festgestellt worden, dass beim Beschwerdeführer keine\nsomatischen Unfallfolgen mehr vorliegen, sondern sich ein psychisches\nBeschwerdebild ergibt, für welches indessen der adäquate\nKausalzusammenhang fehlt (vgl. E.4 hievor). Der Beweisantrag nach\nEinholung eines zusätzlichen Fachgutachtens durch einen ORL-Spezialisten\nwird aus diesen Gründen abgewiesen.\n\n5. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtmässig,\nund die dagegen erhobene Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.\n\nGemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren ausser in\nFällen leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung kostenlos.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}