{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-124_2006-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_124_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9c0fdd2eb05f156ef83d54ef1840cda45654e91177471e747fef761b5f70cd7c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9c0fdd2eb05f156ef83d54ef1840cda45654e91177471e747fef761b5f70cd7c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_124", "Checksum": "9998ca0ea1be2a846d6d9cdc38a847fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.01.2006 S 2005 124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 13.01.2006 S 2005 124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Am 17.\nFebruar 2005 hat er zuhanden der Beschwerdegegnerin ausgeführt, bei der\nLagerungsprüfung des Beschwerdeführers hätten sich keine Hinweise mehr\nfür einen Lagerungsschwindel finden lassen. Dr. … hat am 01. März 2005 –\ngestützt auf den ORL-Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 22.\nDezember 2004 und auf den aktuellen Bericht von Dr. … vom 17. Februar\n2005 - festgehalten, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei rein im\nRahmen organischer Unfallfolgen nicht mehr eingeschränkt. Die\nEinschätzungen dieser beiden Ärzte stehen somit keineswegs im\nWiderspruch zur Beurteilung von Dr. … und Dr. … vom 22. Dezember 2004,\nwie dies der Beschwerdeführer geltend machen will.\nAufgrund der ärztlichen Einschätzungen, insbesondere derjenigen von Dr. …\nund Dr. … vom 22. Dezember 2005, muss davon ausgegangen werden, dass\nbeim Beschwerdeführer keine somatischen Unfallfolgen mehr vorliegen.\nGestützt wird dies im Weiteren auch durch die Tatsache, dass Dr. … am 16.\nFebruar 2005 beim Beschwerdeführer keine neurologischen Befunde hat\nerheben können. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als\nunbegründet und ist abzuweisen. Hingegen ergibt sich beim\nBeschwerdeführer aufgrund der ärztlichen Berichte ein psychisches\nBeschwerdebild. Dafür hat die Beschwerdegegnerin aber nur einzustehen,\nwenn ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zum\nUnfallereignis besteht. Diese Frage ist im Folgenden zu prüfen.\n\n3. a) Das EVG hat in BGE 115 V 133 ff. erkannt und seither in konstanter\nRechtsprechung (BGE 124 V 44 Erw. 5c/bb, BGE 121 V 355) bestätigt, dass\nfür die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges an das\nUnfallereignis anzuknüpfen ist. Die Bejahung des adäquaten\nKausalzusammenhanges setzt voraus, dass dem Unfall eine massgebende\nBedeutung zukommt. Die Frage, ob sich das Unfallereignis und eine\npsychisch bedingte Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit im Sinne eines\nadäquaten Verhältnisses von Ursache und Wirkung entsprechen, ist u.a. im\nHinblick auf die Gebote der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen\nBehandlung der Versicherten aufgrund einer objektivierten\nBetrachtungsweise zu prüfen. Ausgehend vom augenfälligen\nGeschehensablauf wurde folgende Einteilung vorgenommen: banale bzw.\nleichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle andererseits, und schliesslich der\ndazwischenliegende mittlere Bereich, sog. mittelschwere Unfälle.\nMassgebend für die Einteilung der Unfälle ist das objektiv erfassbare\nUnfallereignis, nicht das Unfallerlebnis der betroffenen Person (RKUV 1995\nS. 90).\n\nb) Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, wenn der vorliegende Unfall des\nBeschwerdeführers im unteren mittleren Bereich angesiedelt wurde. Dem\nUnfallereignis wurde in Prüfung der entsprechenden Kriterien (besonders\ndramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;\ndie Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere\nihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen\nauszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;\nkörperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die\nUnfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und\nerhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten\nArbeitsunfähigkeit) keine massgebende Bedeutung für die Entstehung der\npsychischen Störungen im Sinne der zitierten Rechtsprechung beigemessen,\nweshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den\npsychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu Recht verneint\nwurde.\n\n4. a) Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung\noder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein\nbestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten\nund es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden\nErgebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu\nverzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III\n223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt\nkein Verstoss gegen das rechtliche Gehör (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162\nErw. 1d mit Hinweis).\n\n"}