{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-124_2006-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_124_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9c0fdd2eb05f156ef83d54ef1840cda45654e91177471e747fef761b5f70cd7c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9c0fdd2eb05f156ef83d54ef1840cda45654e91177471e747fef761b5f70cd7c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_124", "Checksum": "9998ca0ea1be2a846d6d9cdc38a847fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.01.2006 S 2005 124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 13.01.2006 S 2005 124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Dem ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin\nzu entgegnen, dass die zentrale Aussage im Bericht der ORL-Klinik nicht in\nder psychiatrischen Diagnose besteht, sondern darin, dass beim\nBeschwerdeführer keine unfallbedingte oto-neurologische Pathologie besteht.\nDie Berichte widersprechen sich in ihrer wesentlichen Aussage also\nkeineswegs. Das Interdisziplinäre Zentrum für Schwindel und\nGleichgewichtsstörungen wurde nicht angefragt, um die psychische\nProblematik des Beschwerdeführers exakt zu beschreiben, sondern zu einer\neingehenden Schwindelabklärung, wie dies Dr. … am 12. Oktober 2004\nformulierte - offensichtlich um Hinweise für die weiterführende Behandlung zu\nerhalten. Ob die Umschreibung der psychischen Problematik exakt mit jener\nvon Dr. … übereinstimmt, ist für die Beurteilung der Unfallkausalität nicht von\nBedeutung und kann letztlich offen gelassen werden (vgl. dazu die\nAusführungen unter E.3b hienach). Der Beschwerdeführer vertritt weiter die\nAuffassung, dass für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen\nseinen Schwindelbeschwerden und dem Unfall auf den Bericht seines\nHausarztes Dr. … vom 09. September 2005 abzustellen sei. Diesbezüglich\nhat die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt, dass der Bericht eines\nHausarztes von vorneherein mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen\nist, da Hausärzte wegen ihrer Vertrauensposition eher zugunsten ihrer\nPatienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Daneben überzeugt der\nfragliche Bericht von Dr. … aber auch inhaltlich nicht. Zu beurteilen war eine\nausgesprochene ORL-Problematik, für welche sogar der Spezialarzt Dr. …\ndie entsprechende Fachklinik des Universitätsspitals Zürich beizog.\nEs ist sachlich wenig überzeugend, wenn der Beschwerdeführer unter\nBerufung auf den Allgemeinpraktiker Dr. … den Aussagewert des Berichts der\nORL-Klinik in Frage stellen will. In der Sache selbst bringt Dr. … nichts vor,\nwas die Überlegungen der ORL-Klinik oder von Dr. … als zweifelhaft oder gar\nals unrichtig würden erscheinen lassen. Dr. … führt für seine Auffassung keine\ninhaltlichen und nachvollziehbaren Argumente an. Er referiert im\nWesentlichen die Krankengeschichte, die Erfolglosigkeit der medikamentösen\nBehandlung mit Psychopharmaka und macht dann einen Hinweis darauf,\ndass Dr. … eine medizinische Beurteilung abgegeben habe, ohne den\nPatienten gesehen zu haben. Weiter führt er einfach die beiden\nUnfallereignisse vom 22. Dezember 2000 sowie das Knalltrauma vom 08.\nOktober 2001 an – das zweite ist unbestrittenermassen aber vorliegend gar\nnicht von Bedeutung. Dann erwähnt er die Vorgeschichte des\nBeschwerdeführers, wobei nach seiner Auffassung die psychischen\nBelastungen keine Hauptrolle spielen würden. An diese Überlegungen\nschliesst seine Beurteilung der Kausalität an. Diese Schlussfolgerung steht\nvöllig isoliert im Bericht, und sie folgt in keiner Art und Weise nachvollziehbar\noder auch nur plausibel aus den vorausgehenden Überlegungen. Weiter\nmacht der Beschwerdeführer geltend, Dr. … und Dr. … seien nur wenige\nWochen vor der Beurteilung durch die ORL-Klinik des Universitätsspitals\nZürich von klaren Unfallfolgen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit\nausgegangen. Dieser Standpunkt steht in klarem Widerspruch zur Aktenlage:\nWeder Dr. … noch Dr. … sind von eindeutigen Unfallfolgen ausgegangen. Dr.\n… hat die Schwindelbeschwerden in seinem Bericht vom 12. November 2004\n"}