{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-124_2006-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_124_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9c0fdd2eb05f156ef83d54ef1840cda45654e91177471e747fef761b5f70cd7c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9c0fdd2eb05f156ef83d54ef1840cda45654e91177471e747fef761b5f70cd7c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_124", "Checksum": "9998ca0ea1be2a846d6d9cdc38a847fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.01.2006 S 2005 124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 13.01.2006 S 2005 124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:47:55", "Checksum": "0f17a5ecbc1b28f83754e4ddc7346f3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.01.2006 S 2005 124\nRegeste:\nVersicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung\n\n b) Dr. …, Spezialarzt FMH ORL, berichtete am 08. Oktober 2004, dass beim\nBeschwerdeführer am 22. September 2004 beim Aufstehen plötzlich\nSchwindelbeschwerden mit Falltendenz nach rechts aufgetreten seien,\nteilweise lageabhängig. Dr. … ersuchte die Beschwerdegegnerin um\nAbklärungen, ob die Behandlung des möglicherweise posttraumatischen\nLagerungsschwindels zulasten der Beschwerdegegnerin durchgeführt\nwerden könne. Zu diesem Zweck wurde das Dossier der Abteilung\nArbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin unterbreitet. Dr. …, Facharzt ORL,\nnahm am 12. November 2004 Stellung. Er führte die von Dr. … festgestellte\nProblematik “mit Wahrscheinlichkeit“ auf den Unfall vom 22. Dezember 2000\nzurück und befürwortete die Übernahme der Behandlung der noch\nnotwendigen Kontrollen bei Dr. … zulasten der Beschwerdegegnerin. Am 12.\nOktober 2004 ersuchte Dr. … das Interdisziplinäre Zentrum für Schwindel und\nGleichgewichtsstörungen des Universitätsspitals Zürich um weitere\nAbklärungen. Das von Dr. … veranlasste MRI durch das Zentrale\nRöntgeninstitut, Radiologie Kantonsspital, ergab keinen Befund und\ninsbesondere keinen Nachweis eines Schädelbasisprozesses. Dr. … und Dr.\n…, Fachärzte ORL, hielten in ihrem Neuro-Otologie Bericht vom 22.\nDezember 2004 fest, beim Beschwerdeführer bestehe eine Depression mit\nchronischen, rechtsseitigen Kopfschmerzen und einem phobischen\nSchwankschwindel. Aus ihrer Sicht sei es zentral, den Patienten wieder\npsychiatrisch abzuklären und eine antidepressive Therapie zu beginnen.\nBezüglich des Schwankschwindels sei der Beschwerdeführer über die\nGutartigkeit aufgeklärt worden. Ihm sei auch empfohlen worden, sich\nmöglichst wieder aktiv zu bewegen und evtl. Ballsportarten zu betreiben. Eine\nunfallbedingte oto-neurologische Pathologie bestehe nicht. Am 17. Februar\n2005 berichtete Dr. …, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über\nrechtsseitige Kopfbeschwerden klage, welche seit dem Unfall bestünden.\nEbenso bestehe eine an Intensität wechselnde Vergesslichkeit, welche\nsubjektiv seit dem Unfall zugenommen habe. Anlässlich der Untersuchung\nhätten sich keine Hinweise mehr für einen Lagerungsschwindel gezeigt. Dr.\n… kam am 01. März 2005 zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer keine\norganischen Unfallfolgen mehr bestünden und die Arbeitsfähigkeit im Rahmen\norganischer Unfallfolgen nicht mehr eingeschränkt sei. Wegen des\nphobischen Schwankschwindels sei er nicht geeignet für Tätigkeiten auf\nungesicherten Gerüsten und Leitern, sonst jedoch nicht in der Arbeitsfähigkeit\neingeschränkt. Dr. …, Spezialarzt FMH für Neurologie, hielt in seinem Bericht\nvom 17. Februar 2005 fest, der Neurostatus zeige keine Befunde, welche für\neine aktuelle periphere oder zentrale vestibuläre bzw. eine cerebelläre Läsion\nsprechen würden – aus diesem Grund sei auch aus neurologischer Sicht den\nBeurteilungen von Dr. … und dem Interdisziplinären Zentrum für Schwindel\nund Gleichgewichtsstörungen zuzustimmen. Dr. …, Oberärztin an der\nPsychiatrischen Klinik Waldhaus, ging in ihrem Bericht vom 02. Juni 2005\ndavon aus, der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht zu 100%\narbeitsfähig unter Berücksichtigung, dass er nicht mehr an exponierten\nStellen, auf Leitern und unter anderen grösseren Belastungen arbeiten könne.\nDer Hausarzt, Dr. …, erachtete in seinem ärztlichen Zeugnis vom 09.\nSeptember 2005 die Kausalitätswahrscheinlichkeit der beiden Unfälle für die\naktuellen Schwindelbeschwerden als gross.\n\n"}